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AGB

Liefer-, Verkaufs-, Zahlungs- und Softwarenutzungsbedingungen SOGA Gallenbach GmbH, 75179 Pforzheim, Villinger Strasse 5a

1. Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen von SOGA Gallenbach GmbH, im folgenden SOGA genannt, – dazu gehört auch die Überlassung von Software – erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten SOGA nur, wenn SOGA sie schriftlich anerkannt hat.

Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.

2. Angebot und Lieferung

Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind stets freibleibend; Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebotes angefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung von SOGA als angenommen. Bei Katalogkomponenten gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit der Rechnungsstellung und Lieferung erfolgt. Bei Angeboten mit zeitlicher Befristung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftrags- bestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden.

Die der Angebotsanforderung oder der Bestellung beigefügten Unterlagen, wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dergleichen, die SOGA überlassen werden, bleiben Eigentum des Kunden. Diese sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung Angebotes von SOGA. Auf jedwede nachträgliche Änderung gegenüber der erstmaligen Angebotsanforderung und dem Angebot von SOGA hat der Kunde bei Bestellungen schriftlich hinzuweisen.

Soweit SOGA seinen Angeboten gleichartige Unterlagen der in vorstehend genannter Art und Weise beifügt, sind und bleiben diese Eigentum von SOGA. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen oder sonst dritten Personen zugänglich zu machen. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für SOGA nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.

3. Preise und Zahlung

Die Preise gelten ab Lager SOGA. Die Preise enthalten nicht die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer.

Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung oder -soweit dies möglich und von uns für zweckmäßig erachtet wird- die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrags uns gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackungen der genannten Art, der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen, uns auf jederzeitiges Verlangen Auskunft über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung – auf jederzeitiges Verlangen schriftlich – zu bestätigen. Wir sind jederzeit berechtigt, uns – nach Voranmeldung – von der Einhaltung dieser Verpflichtung vor Ort beim Besteller zu überzeugen.

Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir Preisanpassungen vor.

Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bar fällig.

Der Abzug von 2% Skonto wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind.

Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredites geltend zu machen.

Montagekosten, Reparaturkosten und Kosten für Produktinformationen sind sofort netto zahlbar.

Bei Bestellungen unter einem Netto-Warenwert von € 25 verrechnen wir einen Mindermengenzuschlag bis zu diesem Netto-Warenwert.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.

4. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die termingerechte Auftragsdurchführung erforderlichen Beistellungen zu veranlassen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegenstand das SOGA Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

Teil- und vorfristige Lieferungen durch SOGA sind zulässig.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von SOGA zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.

5. Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch bei Teil- und vorfristigen Lieferungen mit dem Versand auf den Kunden über. Dies gilt auch wenn SOGA die Anfuhr, auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge und die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

Auf Wunsch des Kunden schließt SOGA auf Kosten des Kunden für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für SOGA. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.

Wird unsere Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf.

Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt der vorangehende Absatz entsprechend.

Wir verpflichten uns , die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20{525649b7661eded6b46e7ff3a8a3c2113ffafdd4df3b99ff605e394611993628} übersteigt.

Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von SOGA hinzuweisen. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenstände unverzüglich mitzuteilen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat dann kein Recht zum Besitz.

7. Softwarenutzung

An Software von SOGA jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation erhält der Kunde gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware- Produkt. SOGA bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden.

SOGA liefert Installations- und Inbetriebnahme- anleitungen mit entsprechenden Sicherheitshinweisen für ihre Software in gedruckter Form. Alle weiteren Dokumentationen werden nur in Form von Softwaredaten mitgeliefert. Mit der Nachlieferung neuer Software- Releases werden auch die entsprechenden Online- Dokumentationen übersandt.

Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer Zustimmung. Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen. Veränderungen sind nicht gestattet.

Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen des Auftragswertes zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch anzurechnen. Die Software und die dazugehörige Dokumentation ist auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für eine ausschließlich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheftes entwickelten Software.

Diese im Rahmen der vertragsmäßig erstellten Komplettsteuerung entwickelte Software ist von SOGA unter Einsatz modularer, von SOGA für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffenen Softwarebausteinen (Standard-Softwaremodule), kundenspezifisch zusammengesetzt und auf die vertraglichen Leistungserfordernisse angepasst worden (kundenspezifisches Anwendungsprogramm). Ziffer 2 dieser Bedingungen gilt ebenfalls nicht für kundenspezifisch erstellte Lernsoftware.

Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das kundenspezifische Anwendungsprogramm überträgt SOGA dem Kunden hieran das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezifischen Anpassung zugrundeliegenden Standard- Softwaremodulen irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen. SOGA bleibt ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, gleichartige, sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und anzubieten. SOGA verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an der kundenspezifischen Lösung zu innerbetrieblichen Zwecken.

8. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel leistet SOGA unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10 dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:

Sachmängel: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von SOGA nachzubessern oder durch mangelfreie Lieferung zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen. Für Software von SOGA übernehmen wir die Gewähr für die ordnungsgemäße Duplizierung. Software von SOGA ist auf von SOGA spezifizierten Hardware-Produkten ablauffähig. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Im übrigen wird für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

Für kundenspezifisch erstellte Software leistet SOGA Gewähr für die Übereinstimmung mit den im Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und Leistungsmerkmalen. SOGA leistet keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Programme bei deren Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen Anwendungen, insbesondere nicht für solche, die SOGA im Zeitpunkt der Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden.

Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel sind SOGA unverzüglich nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis unverzüglich, spätestens 8 Tage hiernach schriftlich anzuzeigen.

Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir von den unmittelbaren Kosten – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles, des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von SOGA eintritt.

Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist SOGA von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden, hat der Kunde das Recht mit vorheriger Zustimmung von SOGA den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von SOGA für die daraus entstehenden Folgen.

Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn SOGA unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, d.h. wenn SOGA die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu, ebenfalls vorausgesetzt, SOGA lässt eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen.

Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc. auf die wir keine Einflüsse haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitungen und Katalogblätter.

Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SOGA und ohne sonstige Berechtigung (Verzug von SOGA bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen an der Steuerung/Software vorgenommen hat, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Rechtsmängel:

Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird SOGA auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch SOGA ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird SOGA den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Die vorstehend genannten Verpflichtungen von SOGA sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10 dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Diese Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Kunde SOGA unverzüglich über geltend gemachte Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen informiert, der Kunde SOGA in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. SOGA die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, SOGA alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

9. Unmöglichkeit, Verzug

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dem Kunden steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.

Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4 von uns vor und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Kunden ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen.

10. Haftung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von SOGA infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 8 und 10 Absatz 2 und 3 dieser Bedingungen entsprechend.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet SOGA – aus welchen Rechts- gründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die SOGA arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit SOGA garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SOGA auch bei grober Fahr- lässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

11. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme, bei Schäden, die nicht am Vertrags- gegenstand entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden. Hiervon ausgenommen sind zwingende gesetzliche Verjährungs- fristen sowie Schäden aufgrund vorsätzlicher Verursachung.

12. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung von SOGA keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. SOGA behandelt Unterlagen des Kunden ebenfalls vertraulich.

13. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, das Gericht unseres geschäftlichen Hauptsitzes in 75179 Pforzheim zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

14. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.

Stand: 01.01.2006